Kontakt: Zum Hasensprung, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Telefon: +49 (0)6372 8167, E-Mail
Wir verabschieden uns in die Winterpause
Liebe Gäste,
vielen Dank für die großartige Unterstützung in Zeiten der COVID-19-Pandemie!
Wir verabschieden uns in die Winterpause und freuen uns auf die kommende Saison 2021.
Das Schwimmbad ist somit ab dem 31.08.2020 geschlossen.
Werde Teil unserer Fan-Gemeinde - hier posten wir regelmäßig die neuesten Infos rund um #UNSERfreibad
Ab 10. Juni 2020:
14.00 Uhr - 19.00 Uhr
Erwachsene Kinder/Jugendliche ermäßigt*
Tageskarte: 4,00 € 2,50 €
Feierabendkarte 2,50 € 2,50 €
(ab 17 Uhr)
10-er Karte 30,00 €
18,00 €
Saisonkarte in dieser Saison leider nicht erhältlich
Familien-
Saisonkarte** in dieser Saison leider nicht erhältlich
Inhaber/in einer Ehrenamtskarte?
Tageskarte Erwachsene: 3,00 € / Kinder, Jugendliche 1,50 €
* Ermäßigt sind: Kinder u. Jugendliche (7-17 Jahre), Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, Personen im Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst (FSJ, FÖJ) bei Vorlage des entsprechenden Ausweise
** Familien sind: verheiratete Paare und Lebensgemeinschaften bzw. Alleinerziehende, mit mind. einem Kind, die in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind
Mit dem Lösen einer Eintrittskarte erkennt der Besucher die Badeordnung an.
Kinder bis 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen.
Sonne schenken!
Waldwarmfreibad-Gutscheine
Für 10-er Karten, Saison- und Familienkarten können Sie ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung (Zimmer 46/ Kasse) Gutscheine erwerben.
Das Schwimmerbecken
- mind. 24°C Wassertemperatur
- Vier 25-m-Bahnen
- Zwei 50-m-Bahnen
- Strömungskanal
- Schaukel-/Wellenbucht
- Sprudelliegen mit Massagedüsen
- Nackenduschen
- Hot-Whirl-Pool mit ca. 30°C
- Sprungturm 5 m
- Sprungbretter 1 m, 3 m
- 6 Startblöcke
Anfahrt
Ansprechpartern Verwaltung
§ 1 Allgemeines
(1) Das Waldwarmfreibad ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich und bestimmt sich nach diesen Allgemeinen
Bedingungen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Waldwarmfreibades
Bruchmühlbach-Miesau dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
Waldwarmfreibad. Die Beachtung dieser Anordnung liegt daher im eigenen Interesse des
Badegastes und ist für alle Badegäste verbindlich.
(4) Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese Bedingungen sowie alle sonstigen Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung des Badebetriebes und der Betriebssicherheit
dienen, an.
(5) Bei Vereins- oder Gemeinschaftsveranstaltungen und bei Gruppenbesuchen sind die
Vereins-, Übungs- oder Gruppenleiter, bei den Schwimmübungsstunden der Schulen sind die aufsichtsführenden Lehrpersonen für die Beachtung und Einhaltung der Allgemeinen
Bedingungen für die Benutzung des Waldwarmfreibades Bruchmühlbach-Miesau
mitverantwortlich.
(6) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die
Betriebsleitung entgegen.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen berechtigt, das
Waldwarmfreibad zu benutzen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson
ab 18 Jahren das Waldwarmfreibad benutzen; sie sind vom Eintritt freigestellt. Die
Aufsichtspflicht für Personen unter 18 Jahren obliegt den Erziehungsberechtigten.
(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, mit offenen Wunden oder Hautausschlägen,
sowie offensichtlich Betrunkene oder anderweitig unter Rauschmittel stehende Personen
dürfen das Waldwarmfreibad nicht benutzen. Ebenfalls ausgeschlossen von der
Freibadbenutzung sind Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung
erwarten lässt oder denen Hausverbot erteilt wurde.
Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson
gestattet.
(4) Das Freibad kann vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum geschlossen
werden, wenn ein ordnungsgemäßer Badebetrieb gefährdet ist. Die Ursache hierfür
kann unter anderem sein:
- die Wetterlage, insbesondere Gewitter
- Betriebsstörung der Wasseraufbereitungsanlage
- Überfüllung
Bereits bezahlte Entgelte werden nicht erstattet.
§ 3 Benutzungsentgelt
(1) Für die Benutzung des Freibades wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Das Benutzungsentgelt wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau festgesetzt und
öffentlich bekannt gemacht.
(2) Das Benutzungsentgelt ist im Voraus zu entrichten und erfolgt durch Lösung der Eintrittskarte. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal
vorzuzeigen. Personen, die ohne eigene, gültige Eintrittskarte im Bereich des Freibades oder bei dem Versuch, sich ohne solche Eintritt zu verschaffen, angetroffen werden, werden des
Waldwarmfreibades verwiesen. Dies gilt auch für die missbräuchliche Benutzung von Eintrittskarten. Personen, die damit in Verbindung gebracht werden, kann der Zutritt zum Freibad
zeitweise oder dauernd untersagt werden.
(3) Das Benutzungsentgelt beträgt für:
a) Einzelkarten Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre), Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, Personen im Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und ggfl. des Personalausweises) Inhaber einer Ehrenamtskarte Personen ab 18 Jahre Inhaber einer Ehrenamtskarte Feierabendschwimmen ab 17 Uhr |
2,50 € 1,50 € 4,00 € 3,00 € 2,50 € |
b) Zehnerkarten Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre), Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, Personen im Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und ggfl. des Personalausweises) Personen ab 18 Jahre |
18,00 € 30,00 € |
c) Saisonkarten Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre), Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, Personen im Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und ggfl. des Personalausweises) Personen ab 18 Jahre |
30,00 € 60,00 € |
d) Saisonfamilienkarten mit Zusatzkarten für Familienangehörige (für verheiratete Paare und Lebensgemeinschaften bzw. Alleinerziehende, mit mindestens 1 Kind, die in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind) |
90,00 € |
(4) Für Kinder unter 7 Jahren ist kein Benutzungsentgelt zu entrichten.
(5) Zu einer Familie gehören die Erziehungsberechtigten und die Kinder bis einschließlich 17 Jahre, soweit diese über kein eigenes Einkommen verfügen.
(6) Einzelkarten gelten nur am Tag des Kaufes und berechtigen zum einmaligen Eintritt.
Die Saisonkarten verlieren mit der Beendigung der laufenden Badesaison ihre Gültigkeit. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Gekaufte Karten werden nicht zurückgenommen. Das
Entgelt für verlorengegangene oder nicht in Anspruch genommene Karten wird nicht erstattet.
(7) Für die Benutzung des Freibades kann die Verbandsgemeindeverwaltung im Einzelfall und für Sonderveranstaltungen besondere Regelungen treffen.
(8) Im Eintrittsgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen.
§ 4 Öffnungszeit
(1) Die Öffnungszeit wird von der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzt und am Eingang des Waldwarmfreibades, im Amtsblatt sowie in der Homepage der Verbandsgemeinde bekannt
gemacht.
(2) Die verantwortliche Fachkraft kann in besonderen Fällen das Waldwarmfreibad vorzeitig schließen (z.B. schlechtes Wetter, Überfüllung, zu niedrige Wassertemperaturen, usw.).
(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann in besonderen Fällen das Waldwarmfreibad ganz oder zum Teil zeitweise schließen (z.B. Bauarbeiten, technische Mängel, Veranstaltungen,
Schlechtwetterperiode, usw.)
§ 5 Hausrecht, Aufsicht
(1) Die verantwortliche Fachkraft oder ggf. weitere beauftragte Personen üben auf dem gesamten Gelände des Waldwarmfreibades, einschließlich des Parkplatzes, im Auftrag des
Bürgermeisters das Hausrecht aus. Das Personal des Freibades hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen zu
sorgen.
(2) Die durch Schilder gegebenen Hinweise sind zu beachten.
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(3) Der Bürgermeister, der Betriebsleiter sowie die verantwortliche Fachkraft sind befugt, jeden, der gegen diese Allgemeinen Bedingungen verstößt und den Anordnungen nicht Folge
leistet, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Waldwarmfreibad auszuschließen (Hausverbot). Benutzungsentgelte werden in solchen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer
solchen Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden.
§ 6 Badebekleidung
(1) Der Aufenthalt im Nassbereich des Waldwarmfreibades ist grundsätzlich nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Badehosen dürfen maximal knielang sein. Es ist nicht gestattet, mehrere Hosen übereinander zu tragen.
(3) Im Einzelfall entscheidet die diensthabende Aufsichtsperson über korrekte Badebekleidung.
§ 7 Körperreinigung
(1) Vor dem Benutzen der Schwimmbecken sind die Badegäste verpflichtet zu duschen.
(2) Die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln ist nur in den Duschräumen des Sanitärgebäudes zum Zweck der Körperreinigung gestattet. Haare schneiden,
Körperrasur sowie Maniküre und Pediküre sind in den Einrichtungen des Waldwarmfreibades nicht gestattet.
§ 8 Benutzung der Schwimmbecken
(1) Das Schwimmerbecken und die darin befindlichen Wasserattraktionen dürfen nur von im Schwimmen geübten Badegästen benutzt werden. Das Benutzen von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken
ist nicht gestattet. Für die übrigen Badegäste steht das Nichtschwimmerbecken, für die Kleinkinder das Planschbecken zur Verfügung.
Schwimmstil und das Verhalten im Becken sind dem Besucherandrang anzupassen, um Behinderungen oder Belästigungen zu vermeiden.
(2) Die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Ob eine Sprunganlage freigeben wird, entscheidet die verantwortliche Fachkraft. Nur jeweils eine Person betritt den
jeweiligen Sprungbereich. Vor dem Sprung hat sich der Springer zu vergewissern, dass die Sprungrichtung frei ist. Nach dem Sprung hat er sich sofort aus dem Sprungbereich zu
entfernen. Das Schwimmen und Tauchen im Sprungbereich ist verboten.
(3) Im Bereich der Wasserrutsche ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit anderer Badegäste gefährden könnte. Ein ausreichender Sicherheitsabstand ist zu wahren und der
Wasserbereich vor der Rutsche nach dem Eintauchen unverzüglich zu verlassen.
Die am Rutschenaufgang angebrachten Benutzungshinweise (Piktogramme) sind zu beachten.
(4) Die Benutzung der Startblöcke ist nur zum Springen gestattet. Nach ausgeführtem Sprung ist der Wasserraum sofort wieder freizumachen.
(5) Das Aufsichtspersonal kann das Springen bzw. das Rutschen untersagen.
(6) Die Benutzung von Schwimmflossen, Bällen, Luftmatratzen usw. im Schwimmerbecken ist untersagt.
(7) Es ist strengstens verboten, andere Personen im Becken unterzutauchen, zu unterschwimmen, zu Fall zu bringen oder in das Becken zu stoßen.
Weiterhin ist es verboten, von den Längsseiten in das Mehrzweck- bzw. Schwimmerbecken zu springen.
(8) Rauchen, Trinken, Essen und insbesondere Kaugummi ist in den Becken sowie an den Beckenumgängen untersagt.
(9) Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einstiegsleitern zu turnen.
(10) Die Becken sind bei Gewitter sofort zu verlassen.
§ 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften, Verhalten im Freibad
(1) Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass Anstand, Sitte, Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung aufrechterhalten werden.
(2) Die Freibadeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Das Badewasser und das Gelände sowie die sonstigen Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt werden. Bei missbräuchlicher
Benutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Verunreinigungen und Beschädigungen sind dem Personal des Waldwarmfreibades unverzüglich
zu melden.
(3) Spiele sind nur an den hierfür bestimmten Plätzen gestattet.
(4) Nicht gestattet sind:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Mitbringen von Glas und zerbrechlichen Gegenständen auf die
Beckenumgänge und die Sonnenterassen.
c) der Aufenthalt im Kassenraum oder in den Räumen des Schwimmbadpersonals,
d) die Verteilung von Druckschriften und Werbemitteln, das Aushängen von Plakaten, die
Durchführung von Sammlungen, gewerbsmäßiger Handel sowie das gewerbsmäßige
Fotografieren und Filmaufnahmen in jeglicher Form. Über Ausnahmen entscheidet das
hauptberufliche Aufsichtspersonal bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung,
e) die Belästigung von Badegästen durch sportliche Übungen und Spiele.
f) das Ausspucken im gesamten Freibadbereich
g) das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren
Einwilligung.
(5) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen von den Badegästen nur so betrieben werden, dass andere nicht gestört werden.
(6) Rauchen ist nur im Gastronomiebereich und auf den Liegewiesen gestattet.
(7) Die Liegen und deren Auflagen dürfen nicht für Dauer des Schwimmbadaufenthaltes reserviert werden, z.B. durch Belegung mit Handtüchern oder Taschen. Die Liegen haben an den
vorgegebenen Standorten zu verbleiben, eine Mitnahme auf die Liegewiese ist nicht gestattet.
(8) Abfälle und Zigarettenkippen sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Zuwiderhandlungen können mit Hausverbot geahndet werden.
§ 10 Fundsachen
(1) Gegenstände, die im Bereich des Waldwarmfreibades gefunden werden, sind vom Finder bei dem Freibadpersonal abzugeben und werden dort in die Fundliste eingetragen. Mit den
Fundgegenständen wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfahren.
§ 11 Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Waldwarmfreibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Verbandsgemeinde, das
Waldwarmfreibad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Bei höherer Gewalt oder Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Verbandsgemeinde nicht.
(3) Bei Unfällen tritt eine Haftung der Verbandsgemeinde nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, dass das Freibadpersonal vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Unfälle oder Schadensfälle sind dem diensthabenden Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden. Wird dies unterlassen, so entfallen die Ersatzansprüche.
(4) Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte entstehen, sind aus der Haftung der Verbandsgemeinde ausgenommen.
(5) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in die Einrichtung
eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(6) Die Verbandsgemeinde übernimmt für abhanden gekommene Kleidungsstücke und
sonstige Gegenstände, auch wenn sie in der Kleiderablage aufbewahrt werden, keine Haftung.
Dies gilt auch für die auf dem Parkplatz aufgestellten Kraftfahrzeuge, Fahrräder und dergleichen.
(7) Wird die Benutzung des Waldwarmfreibades durch Betriebsstörungen, bei extremen Wetterlagen (z.B. Gewitter) u.a. unterbrochen, wird kein Schadenersatz geleistet.
§ 12 Veranstaltungen im Waldwarmfreibad
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann gestatten, dass das Waldwarmfreibad ganz oder
teilweise von sportlichen Vereinen oder anderen Organisationen genutzt wird. Das
Benutzungsrecht im Übrigen wird entsprechend eingeschränkt.
(2) Das Herrichten des Waldwarmfreibades für Wettkämpfe, wassersportliche oder sonstige
Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Er hat hierbei den Weisungen der verantwortlichen Fachkraft zu folgen.
(3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde am Waldwarmfreibad entstehen. Der Veranstalter stellt die Verbandsgemeinde von etwaigen Ersatzansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter wegen Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung des Waldwarmfreibades
entstanden sind. Der Veranstalter verzichtet auf eigene Ersatzansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 13 Schulen
(1) Die von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau getragenen Schulen können das Waldwarmfreibad an den Werktagen, außer an Samstagen, während der üblichen Unterrichtszeit,
geschlossen unter Aufsicht von Lehrkräften, nach einem von ihnen, im Einvernehmen mit dem hauptberuflichen Aufsichtspersonal aufgestellten Plan benutzen.
Das Benutzungsentgelt wird über einen Benutzungsnachweis mit der Verbandsgemeinde abgerechnet.
(2) Für andere Schulen ist eine Vereinbarung mit der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich.
§ 14 Inkrafttreten
Die Allgemeinen Bedingungen über die Benutzung des Waldwarmfreibades Bruchmühlbach-Miesau treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Allgemeinen Bedingungen über die Benutzung des Waldwarmfreibades der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 29. März 2017
gez. Erik Emich, Bürgermeister
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